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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 9 S 1.22   

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OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 9 S 1.22 (https://dejure.org/2022,35139)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.11.2022 - 9 S 1.22 (https://dejure.org/2022,35139)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. November 2022 - 9 S 1.22 (https://dejure.org/2022,35139)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2006 - 10 B 13.05

    Rückabwicklung eines nichtigen Erschließungsvertrags wegen Verstoßes gegen das

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 9 S 1.22
    Prozesszinsen an die G... Die Berufung der Gemeinde wies das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 13. Dezember 2006 - OVG 10 B 13.05 -, juris, zurück.

    Hinsichtlich aller anderen Positionen genüge die Antragsgegnerin indessen allein durch die Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. November 2008 - OVG 10 S 25.08 - und auf die Ausführungen des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts in den Gründen seines Urteils vom 13. Dezember 2006 - OVG 10 B 13.05 - nicht ihrer Darlegungslast.

    Gemeint ist das, was die Gemeinde aufgrund des rechtskräftigen Urteils des VG Frankfurt (Oder) VG 7 K 3845/99 (OVG 10 B 13.05, BVerwG 36.07) und des im Rahmen des Verfahrens OVG 10 N 33.10 geschlossenen Gesamtvergleichs an die G... zu zahlen hat.

    (1) Bei der Prüfung der Beitragsfähigkeit der "übergeleiteten" Beträge ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die zwischen der Gemeinde und der G... ergangenen Urteile der des VG Frankfurt (Oder) - VG 7 K 3845/99 - und des Oberverwaltungsgerichts - OVG 10 B 13.05 - insoweit keine Bindungswirkung entfalteten.

    Die Beschwerde wendet ein, für die Frage der Erschließungsbeitragsfähigkeit der in Rede stehenden Kosten gelte derselbe Maßstab wie bei der rechtskräftigen Verurteilung der Gemeinde zur Zahlung der notwendigen Erschließungskosten an die G... durch die Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. September 2002 - VG 7 K 3845/99 - und des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2006 - OVG 10 B 13.05 -, juris .

    Dies gelte insbesondere für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 - OVG 10 B 13.05 - und des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder 2. September 2002 - VG 7 K 3845/99 -, weil bereits die Verfahrensbeteiligten nicht identisch seien und im Übrigen die genannten Urteile keine Erschließungsbeitragsforderungen zum Gegenstand gehabt hätten, sondern einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.

    Die hierfür aufgewandten Kosten habe der 10. Senat im Urteil vom 13. Dezember 2006 - 10 B 13.05 - folgerichtig als erstattungsfähig bewertet.

    Soweit die Beschwerde auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 - OVG 10 B 13.05 - verweist, enthält dieses keine Ausführungen zu den Kosten für den Rückbau des alten Stichwegs, die als erstattungsfähig bewertet worden sein sollen.

    Diese sei auch die Grundlage des Erstattungsurteils des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2005 - OVG 10 B 13.05 - und nachfolgender gerichtlicher Entscheidungen geworden.

    Dieser Betrag (entsprechend 3.181.928,18 DM) sei der G... im Verfahren 7 K 3845/99 zugesprochen und vom Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2006 - 10 B 13.05 - bestätigt worden.

    In dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 - OVG 10 B 13.05 - wurden die 1. Teilzahlung und die Abschlagszahlung als berücksichtigungsfähig anerkannt, nicht jedoch die 2. Teilzahlung, da diese aus Fördermitteln bestritten worden sei.

  • VG Frankfurt/Oder, 11.06.2020 - 3 K 1057/13

    Rechtswidrigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheides wegen vollständiger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 9 S 1.22
    Insoweit hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 11. Juni 2020 - VG 3 K 1058/13 (A...) und VG 3 K 1057/13 (R...) - angenommen, dass die Gemeinde für die abgerechneten Straßenbaumaßnahmen A... und R... Fördermittel erhalten habe, die den Umfang des richtig ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwandes überstiegen, so dass dieser bereits vollständig gedeckt sei.

    Hat das Verwaltungsgericht die in Rede stehende Festsetzung bereits im Hauptsacheverfahren oder (wie hier mit den Urteilen vom 11. Juni 2020 - VG 3 K 1058/13 und VG 3 K 1057/13 -) parallele Festsetzungen in parallel geführten Hauptsacheverfahren für rechtswidrig gehalten und hierauf in seinem Eilbeschluss Bezug genommen, so kann die Behörde die - für eine weitere Vollziehbarkeit ausreichenden - offenen Erfolgsaussichten allerdings nur noch mit Argumenten begründen, die mindestens die Prüfungstiefe der Hauptsacheentscheidung erreichen (vgl. hierzu auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 1. November 2007 - 103/07 -, juris, Rn. 36).

    bb) In seinen in Bezug genommenen Urteilen vom 11. Juni 2020 - VG 3 K 1058/13 (A...) und VG 3 K 1057/13 (R...) - ist das Verwaltungsgericht vom Erfordernis einer centgenauen Abrechnung ausgegangen.

    cc) In seinen in Bezug genommenen Urteilen vom 11. Juni 2020 - VG 3 K 1058/13 (A...) und VG 3 K 1057/13 (R...) - hat das Verwaltungsgericht u.a. die Beitragsfähigkeit des Aufwandes geprüft, den die Erschließungsträgerin G... auf die Gemeinde "übergeleitet" hat.

    (3) Das Verwaltungsgericht hat die übrigen Positionen der Schlussrechnung der GS-Bau in Höhe von insgesamt 10.922.700 DM in seinen Urteilen vom 11. Juni 2020 - VG 3 K 1058/13 (A...) und VG 3 K 1057/13 (R...) - zwar dem Grunde nach für erschließungsbeitragsfähig gehalten, nicht aber der Höhe nach.

    Der in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2020 in den Verfahren VG 3 K 1057/13 u.a. gestellte Beweisantrag zu 4., gerichtet auf die Vernehmung von fünf Zeugen, sei bereits überwiegend unzulässig, weil es sich bei dem Beweisthema um Wertungen gehandelt habe, die dem Beweis nicht zugänglich seien.

    Die Antragsgegnerin bestreitet nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts in den bezogenen Urteilen, wonach sie selbst in der mündlichen Verhandlung auf eine Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen verzichtet habe, der ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 11. Juni 2020 zu den Verfahren VG 3 K 1057/13 u.a. anwesend war.

  • VG Cottbus, 10.03.2015 - 3 K 1058/13

    Gewerberecht einschl. berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungsrecht)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 9 S 1.22
    Insoweit hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 11. Juni 2020 - VG 3 K 1058/13 (A...) und VG 3 K 1057/13 (R...) - angenommen, dass die Gemeinde für die abgerechneten Straßenbaumaßnahmen A... und R... Fördermittel erhalten habe, die den Umfang des richtig ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwandes überstiegen, so dass dieser bereits vollständig gedeckt sei.

    Hat das Verwaltungsgericht die in Rede stehende Festsetzung bereits im Hauptsacheverfahren oder (wie hier mit den Urteilen vom 11. Juni 2020 - VG 3 K 1058/13 und VG 3 K 1057/13 -) parallele Festsetzungen in parallel geführten Hauptsacheverfahren für rechtswidrig gehalten und hierauf in seinem Eilbeschluss Bezug genommen, so kann die Behörde die - für eine weitere Vollziehbarkeit ausreichenden - offenen Erfolgsaussichten allerdings nur noch mit Argumenten begründen, die mindestens die Prüfungstiefe der Hauptsacheentscheidung erreichen (vgl. hierzu auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 1. November 2007 - 103/07 -, juris, Rn. 36).

    bb) In seinen in Bezug genommenen Urteilen vom 11. Juni 2020 - VG 3 K 1058/13 (A...) und VG 3 K 1057/13 (R...) - ist das Verwaltungsgericht vom Erfordernis einer centgenauen Abrechnung ausgegangen.

    cc) In seinen in Bezug genommenen Urteilen vom 11. Juni 2020 - VG 3 K 1058/13 (A...) und VG 3 K 1057/13 (R...) - hat das Verwaltungsgericht u.a. die Beitragsfähigkeit des Aufwandes geprüft, den die Erschließungsträgerin G... auf die Gemeinde "übergeleitet" hat.

    In dem Prüfbericht des Ingenieurs B... vom 24. Januar 1995, S. 158 (Beiakte 11 zu VG 3 K 1058/13), heißt es, dass die verkehrliche Anbindung über die "Straße am B..." (Verlängerung der Straße "C") an die Bundesstraße B1/5 erfolge.

    (3) Das Verwaltungsgericht hat die übrigen Positionen der Schlussrechnung der GS-Bau in Höhe von insgesamt 10.922.700 DM in seinen Urteilen vom 11. Juni 2020 - VG 3 K 1058/13 (A...) und VG 3 K 1057/13 (R...) - zwar dem Grunde nach für erschließungsbeitragsfähig gehalten, nicht aber der Höhe nach.

    Mit Blick auf die oben dargelegten Grundsätze zum Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO, falls in einem Hauptsacheverfahren bereits ein Urteil ergangen ist, sind dem Beschwerdevorbringen keine Argumente zu entnehmen, die das Urteil in dem parallel geführten Hauptsacheverfahren VG 3 K 1058/13 als offensichtlich falsch erscheinen lassen ist oder die die Prüfungstiefe der Hauptsacheentscheidung mindestens erreichen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 5 S 49.17

    Erschlossensein eines (Hinterlieger-)Grundstücks

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 9 S 1.22
    Mit Beschluss vom 5. Juli 2018 - OVG 5 S 49.17 - ordnete das OVG Berlin-Brandenburg auf die Beschwerde der Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur an, soweit der Erschließungsbeitrag 40.975,84 Euro überstieg und lehnte den Eilantrag im Übrigen ab.

    Mit Beschluss vom 15. Juni 2021 - VG 3 L 601/20 - hat das Verwaltungsgericht seinen Eilbeschluss vom 17. August 2017 in der Fassung des Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2018 - OVG 5 S 49.17 - geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18. Februar 2013 in der Gestalt des "Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheides" nunmehr insgesamt mit dem Argument angeordnet, bei richtiger Ermittlung des dem Grunde nach beitragsfähigen Aufwandes bleibe nach Abzug der erhaltenen Fördermittel kein umlagefähiger Aufwand mehr übrig.

    Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers vom 5. Dezember 2020 dahin ausgelegt, den Beschluss der Kammer vom 17. August 2017 - VG 3 L 572.17 - in der Fassung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2018 - OVG 5 S 49.17 - auf der Grundlage des § 80 Abs. 7 VwGO hinsichtlich des Ausspruchs zur Sache abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers in vollem Umfang anzuordnen.

    Nach den Beschlüssen der Kammer vom 18. Februar 2013 - VG 3 L 572.17 - und des OVG im Verfahren OVG 5 S 49.17 seien von den ursprünglich festgesetzten Beitragsforderungen 40.975,84 Euro sofort vollziehbar.

    Die Antragsgegnerin habe indessen nach Ergehen mehrerer Urteile des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2020 im Hinblick auf die vor dem Amtsgericht Strausberg anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren 3 K 37/17 und 3 K 52/17 mehrfach erklärt, die Vollstreckung auf Grund des Senatsbeschlusses vom 5. Juli 2018 - OVG 5 S 49.17 - bis zur Unanfechtbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 VwVG Bbg einstweilen eingestellt zu haben.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2008 - 10 S 25.08

    Erschließungsbeitragspflicht der Grundstückseigentümer bei Insolvenz des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 9 S 1.22
    Hinsichtlich aller anderen Positionen genüge die Antragsgegnerin indessen allein durch die Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. November 2008 - OVG 10 S 25.08 - und auf die Ausführungen des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts in den Gründen seines Urteils vom 13. Dezember 2006 - OVG 10 B 13.05 - nicht ihrer Darlegungslast.

    Auch in anderen Entscheidungen hätten das OVG Berlin-Brandenburg und das Verwaltungsgericht Frankfurt(Oder) entschieden, dass der beitragsfähige Erschließungsaufwand den aufgrund des nichtigen Erschließungs- und Finanzierungsvertrages von 1994 von der Gemeinde an die G... zu erstattenden Kosten entspreche (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2008 - OVG 10 S 25.08 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. November 2008 - OVG 10 S 21/08, 10 S 22/08, 10 S 23/08, 10 S 24/08 - ; Beschlüsse des Senats vom 9. März 2010 - OVG 9 S 3.09 - und vom 16. März 2010 - OVG 9 S 2.09 - ; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 24. März 2010 - 7 L 407/08 - ; Beschlüsse vom 13. August 2008 - 7 L 130/08 u.a - .; Beschlüsse vom 21. und 24. Januar 2014 - 3 K 301/13, 3 K 302/13, 3 K 303/13, 3 L 297/13-).

  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82

    Beitragsfähiger Erschließungsaufwand für die Herstellung einer sowohl der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 9 S 1.22
    Das Verwaltungsgericht hat sich an den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 1985 - 8 C 120/83 - juris, Rn.26, 27, vom 27. Juni 1985 - 8 C 124/83 - juris Rn. 19, und vom 9. Dezember 1983 - 8 C 112/82 - juris Rn. 18, orientiert und angenommen, dass zur Grundlage einer Beitragserhebung nach den §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BauGB regelmäßig nur solche Kosten gemacht werden dürften, die der Gemeinde für die Durchführung einer der in § 128 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB genannten Maßnahmen an einer bestimmten Erschließungsanlage tatsächlich in dieser Höhe nachweisbar entstanden seien; dafür trage sie die materielle Beweis- bzw. Feststellungslast.

    Das Verwaltungsgericht habe, gerade vor dem Hintergrund des verstrichenen Zeitraums, den vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität (Urteil vom 9. Dezember 1982 - 8 C 112/82 -, juris, Rn. 18) nicht berücksichtigt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2012 - 10 N 33.10

    Prozesskostenhilfe; PKH für beabsichtigten Zulassungsantrag; Insolvenzverwalter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 9 S 1.22
    Im nachfolgenden Berufungszulassungsverfahren - OVG 10 N 33.10 - schlossen der Insolvenzverwalter und die Gemeinde einen Gesamtvergleich ab, wonach sich die Gemeinde zur Abgeltung aller wechselseitiger Ansprüche zu einer weiteren Zahlung in Höhe von 316.378,48 Euro verpflichtete.

    Gemeint ist das, was die Gemeinde aufgrund des rechtskräftigen Urteils des VG Frankfurt (Oder) VG 7 K 3845/99 (OVG 10 B 13.05, BVerwG 36.07) und des im Rahmen des Verfahrens OVG 10 N 33.10 geschlossenen Gesamtvergleichs an die G... zu zahlen hat.

  • BVerwG, 16.08.1985 - 8 C 120.83

    Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde i.S. des § 125 Abs. 2 BbauG;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 9 S 1.22
    Das Verwaltungsgericht hat sich an den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 1985 - 8 C 120/83 - juris, Rn.26, 27, vom 27. Juni 1985 - 8 C 124/83 - juris Rn. 19, und vom 9. Dezember 1983 - 8 C 112/82 - juris Rn. 18, orientiert und angenommen, dass zur Grundlage einer Beitragserhebung nach den §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BauGB regelmäßig nur solche Kosten gemacht werden dürften, die der Gemeinde für die Durchführung einer der in § 128 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB genannten Maßnahmen an einer bestimmten Erschließungsanlage tatsächlich in dieser Höhe nachweisbar entstanden seien; dafür trage sie die materielle Beweis- bzw. Feststellungslast.
  • BVerwG, 02.03.2015 - 9 C 7.14

    Begriff der umlagefähigen Kosten i.S.v. § 128 Abs. 1 BauGB; Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 9 S 1.22
    Erschließungsbeitragsfähig seien jedoch nicht alle Aufwendungen, die der "Erschließung" in diesem weiten Sinne dienten, sondern nur solche Aufwendungen, die durch die Herstellung der wegemäßigen Erschließungsanlagen als solche begründet seien (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 02. März 2015 - 9 C 7.14 -, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 124.83

    Kostenaufgliederung - Schmutzwasserkanalisation - Straßenentwässerung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 9 S 1.22
    Das Verwaltungsgericht hat sich an den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 1985 - 8 C 120/83 - juris, Rn.26, 27, vom 27. Juni 1985 - 8 C 124/83 - juris Rn. 19, und vom 9. Dezember 1983 - 8 C 112/82 - juris Rn. 18, orientiert und angenommen, dass zur Grundlage einer Beitragserhebung nach den §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BauGB regelmäßig nur solche Kosten gemacht werden dürften, die der Gemeinde für die Durchführung einer der in § 128 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB genannten Maßnahmen an einer bestimmten Erschließungsanlage tatsächlich in dieser Höhe nachweisbar entstanden seien; dafür trage sie die materielle Beweis- bzw. Feststellungslast.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2012 - 15 A 1489/12

    Aufwendungen der Gemeinde zum Ausgleich für den Eingriff in die Natur und

  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 13 S 2871/97

    Abschiebung von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien und Herzegowina

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - 10 S 21.08

    Erhebung von Vorausleistungen bei nichtigem Erschließungsvertrag, bei Zahlungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 S 3.09

    Einstweiliger Rechtsschutz; Erschließungs- und Finanzierungsvertrag;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2010 - 9 S 2.09

    Einstweiliger Rechtsschutz; Erschließungs- und Finanzierungsvertrag;

  • VG Wiesbaden, 03.06.2014 - 3 K 303/13

    Zur Ruhegehaltsfähigkeit der Zeit einer Lehre

  • VG Bayreuth, 23.03.2016 - B 4 K 14.675

    Erfolglose Klage gegen Erschließungsbeitrag

  • VG Berlin, 11.05.2017 - 13 L 309.16

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung einer Straße

  • BGH, 15.07.2021 - V ZB 130/19

    Zwangsversteigerungssache in Brandenburg: Einstweilige Einstellung der

  • BVerwG, 13.01.2012 - 9 B 56.11

    Klagebegehren; Rechtsschutzbegehren; Klageantrag; Klagebegründung;

  • BVerwG, 16.11.2007 - 9 B 36.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Rechtsprechung oberster

  • BVerfG, 23.10.2007 - 2 BvR 542/07

    Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht

  • BGH, 30.09.2021 - V ZB 133/19

    Zwangsversteigerungsverfahren: Einstweilige Einstellung bei Vollstreckungsmangel

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 9 S 44.14

    Anschlussbeitrag; früherer Rennstall; Aktenbeiziehung; Akteneinsicht;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2013 - 12 S 106.13

    Abschiebungsschutz; Eilantrag; Antragsbegehren; Auslegung; Umdeutung; anwaltliche

  • VG Frankfurt/Oder, 17.08.2017 - 3 L 572/17

    Erschließungsbeiträge

  • VG Frankfurt/Oder, 15.06.2021 - 3 L 601/20

    Änderung eines im Beschwerdeverfahren durch das Oberverwaltungsgericht

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